Briefwechsel Johann Philipp Andreae


Kurzinformation zum Brief  
Autor Christoph Scheuerl (1666-1740)
Empfänger  
Ort Nürnberg
Datum 18. Dezember 1733
Signatur Germanisches Nationalmuseum: Merkel Hs 2o 647, S. 55-96 (Abschrift)
Transkription Hans Gaab, Fürth

Relatio Actorum
den von dem berüchtigten An
dreä auf hiesigen Magistrat ge
machten Pasquill betrl:

J. J.

Obschon nunmehro zum drittenmale an die Hochfürstl. Onolzbachl: Regierung wegen der Pasquillantil: Medaillen Kupferstichs Requisitionales[1] abgelassen worden, so ist jedoch keine Antwort erfolget.

Alldieweilen aber der seit dem 3. Jun: in der Eisenhaft enthaltene Joh: Phililpp Andreä wegen der Langwührigkeit der Incarceration sich sehr beschwehrt wie wohl derselbe anfänglich durch seine Verstockung, solche selbst verlängert, auch da derselbe wol Poenae loco[2], zu längerer Ge=

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fängniss condemniret werden dörfte, es am Ende und in effectu auf eines hinauslauft, ob derselbe als ein Inquisitus oder als ein Condemnatus[3] länger in Arrest detiniret[4] wird; als mögte nunmehro abzusprechen unn von dessen bestrafung zu deliberiren[5] seÿn.

Es concurriren aber bei diesem Andreae verschiedene delicta, deren verschiedene zwar noch zur Zeit nicht ad liquidum[6] können gebracht werden: anderer delictorum aber er ziemlich verdächtig; der übrigen aber ex propria confessione et evidentia facti[7] überzeugt, convincirt[8] und bekanntlich ist.

Anfänglich haben sich einige indicia hervor thun wollen, als ob er den aufrührerischen Pasquill an das Rathhauß angeschrieben ingleichen, daß er ei-

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nen an den Krebsstock von einem Mann mit einer rothen Kappen angeheften: ingleichen auf dem Rathhauß Saal gefundenen Pasquill-Theil hätte;

wiewolen ob diese beede leztere sich würcklich in [...][9] befunden apud acta keine Nachricht vorhanden und fast der Andreä selbste daran zu zweifeln scheinet: eo ipso aber, da gleichwohlen eine Abschrifft von diesen Pasquillen unter seinen Scripturen gefunden worden, nur destomehr sich verdächtig machet; nächstdem ist selbiger graviret[10] worden, daß er zu denen zur Stadt am Hof[11] beÿ Regensburg in der Handel: Buchdruckereÿ[12] zum Vorschein gekommen, nachtheiligen und verkleinerlichen auch verrätheril: Impressis die materialia mögte suppedi-

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tirt[13] haben.

Nachdeme aber derenthalben auf einen sichern Grund nicht zu kommen, außer, daß er die Exemplaria anhero bringen laßen und solche distrahiren[14] helffen, und was den am Rathhaus angeschriebenen lermenblasenl:[15] Pasquill anbetrifft, er sich ziemlich purgiret[16] und daß er um selbige Zeit gar nicht in loco alhier gewesen, probiret so mag solches als ein illiquidum[17] ausgestellet werden.

Hiernächst aber kommen andere Delicta, deren einige inchoata, andere aber consummata sind,[18] beÿ ihm zu Schulden; und zwar unter denen inchoatis

1mo. daß er ein gewißes Gespräch zwischen beeden leztverstorbenen in Gott seelig ruhenden und best morisirten Herren Senatoribus zu concipiren angefangen hat: von welchem er zwar anfangs

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gar nichts wißen; hernach aber daß er nur etwas davon gehört habe, vorgeben wollen: nachdeme ihme aber zuerst sein eigenhändig mundirtes[19] Blat; nachgehends aber das Concept und disposition selbst unter Augen geleget worden und er diesen boesen conatum[20] nicht mehr diffitiren[21] können, hat er sich damit zu entschuldigen vermeinet, daß, weilen von einem dergleichen Gespräch aller Orten wäre geredet und darnach gefraget und geschrieben worden[22] und doch keineswegs nicht zu erforschen gewesen, hätte er auf Veranlassung des dermalen zu Schwabach sich aufhaltenden Johann Paul Glückens[23], dergleichen selbst unter die Feder, aus Kurzweil, genommen, solches aber weder continuiret, noch weniger aber zum Druck gebracht. Allhier, da aus den ersten Blättern schon die Boßheit genug hervorleuchtet,

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als auf welchem von corruption derer Hl: Praesidenten an den Höchsten Reichs Gerichten von Auswürckung favorable Rescripten wider die Handwercks Leute u: a. d. gemeldet wird, auch aus dem Schizzo[24] abzunehmen, daß die obgedachte Pasquille dem Gespräch der Todten inserirt werden sollen, so kann man ex hoc ungue Draconem veneni vomem[25] genugsam erkennen.

Und wann er je den Glücken nur damit äfen, oder auch das angefangene Werck nicht ausführen wollen, so ist schon dieses genug, daß er mit diesem Anfang und Vorgang andern die Bahn geöffnet; wie er dann, ob er schon nichts daraus machet, und genug zu seÿn vermeinet, daß nichts zum Stand und Druck gekommen, doch selbst gestehet: Er erkenne gar wohl, daß er nicht recht oder gut bürgerlich gehandelt habe.

Eine gleiche Beschaffenheit hat es

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2do.) mit einem unter seinen Scripturen gefundenen Pro Memoria an den Hochfürstl: Geheimen Rath zu Onolzbach, worinnen er sich um die Agentenstell in dem Hailsbrunner Hof, anstat des verstorbenen Heßens bewirbt und darinnen verschiedene praejudicirliche[26] und recht verleumderische rationes, pro captanda gratia[27] mit anführet, v.g.[28] daß er von Hl. Magistrat der Stadt Nürnberg soviel Verdruß, wegen der gefertigten und und höchster Orten allschon übergebenen Landcharten gehabt, und dieserwegen höchst nothwendig Sicherheit vonnöthen habe, item daß die Abholung der Glait[29]-Zettul im Hailsbronner Hof so schlecht beobachtet werde von denen fieranten[30], die mit namhaften Capitalien die Franckfurther und Leipziger Meß frequentiret, als schlechte Handels Pursch dahin reiseten, oder wol gar von

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Buchhändlern, welche jederzeit freÿ Zettul erhalten, ausgäben, um die Glaits Aemter damit zu defraudiren, item könnten die von denen vorigen Residenten des Hailsbrunner Hoffs negligirten Beamten bürgel: Gerechtsame in puncto der Gebäude de jure exerciret und in possession gebracht werden.

Es stehet zwar der Andreae in denen irrigen Gedancken, als koenne dieses Memorial unter seinen Scripturen nicht gefunden werden, noch in sein Hauß gekommen seÿn, sondern müste solches der Glück ihme zu einer Falle anhero suppeditirt[31] haben, und ob man ihm schon remonstrirt[32], daß solches beÿ der im vorigen Jahr mens 7br vorgenommenen Haussuchung zum Vorschein gekommen, so will er jedoch so gar behaupten, daß diese Haussuchung vorhero in Augusto geschehen seÿe;

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da jedoch in dem Oberherrl: Verlaß vom 3ten: 7br: d.a. dieser Eingang oder Haussuchung befohlen, auch die darüber erstattete Relation ausdrücklichens mit Umständen zu erkennen giebet, daß in dem anderen Cabinet, worinnen der Andreae mit dem Globus machen arbeite, dieses verfängliche Memoriale gefunden, nicht weniger auch allbereit Interrogatoria[33] derenthalben auf ihn gestellet, wegen seiner Absentirung aber drüber nicht vernommen worden, wie aber nur aus diesen geringen Umstand deßen unerhörtes Ableugnen contra fidem actorum et evidentiam facti[34] sich am Tage leget und dahero kein Wunder, wann er, wo man ihn nicht mit der Hand im Sack ergreifet, alles stricta fronte negieret, also will er in der Haupt Sache selbst was diesen Punct anbetrifft, sich damit entschuldigen, daß falsche Pro Memo-

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ria nicht von ihme, sondern der Hessel oder Seckendorfl:[35] Secret: Schmidt auf Suggestion des Glückes aufgesezet, von ihme Andreae aber weder approbiret, noch weniger gar übergeben worden; dahero ich auch solches nur unter die delicta inchoata referirt, wann anders deßen Vorgeben wahr ist, indeßen jedoch, daß es in seinem Namen gestellet, das Concept hin und wieder corrigiert, beÿ ihme gefunden, noch weniger aber aboliret[36] worden, auch daß er diese Agenten Stelle ambiret habe, nicht abredig seÿn kan, sich ziemlich verdächtig machet. Was aber die Delicta consumata anbetrifft, so hat derselbe

1.) das Aemter Büchlein, geständiger massen, nachdrucken laßen. Und erinnert derselbe hierinnen um so weniger etwas pecciret zu haben, als solches allbereit zu

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Regenspurg gedrucket worden.

Es hätte solches ein Kaufmannsdiener von eines gewißen hohen Raths=Mitgliedes inzwischen verstorbenen Scribenten, und von diesem der gleichfalls verstorbene Kittler bekommen. Es waere dieses geschriebene Büchlein ohngefähr 3. finger dick, in roth Leder, wie eine Schreibtafel eingebunden gewesen. Es ist aber eines so wenig als das andere zu entschuldigen.

Es ist auch diese Ausrede gar nicht wahrscheinlich, indeme schwerlich in solchem Manuscripto dasjenige, was in dem druckten v. p. 51 von denen Herren Deputirten zum HandelsStand in der Commisions=Sache: A. die Namen der 12. brüder p. 48 & 49. u.a. stehet, zu befinden seÿn wird.

Überhaupts aber ist die divulgatio nicht bona mente et intentione[37], son-

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dern ex petulanti et propter abusum noiva curiositate ac turpi lucri cupidine, animoque perditorio[38] hergerühret. Et quemadmodum, qui alienas literas, anima secreta propalandi, promulgat, falsi injurias et de stellionatus tenetur[39].

  vid: Stryck[40] de curiosit:[41] c. 5. n. 31 &. 36
it: de Credent: Revel:[42] c. 3. n. 40

so mag solches auchwol alhier appliciret werden; cum sufficiat talem ppalatorem scire et rationabiliter praesumere posse, Domin: ut haec divulgent non consensurum Huney[?] ordinarie puniendum esse.[43]

2do.) hat der Andree[!] die Findel Rechnung nicht sowol nach dem Regenspurg: oder Hamburger [Exemplar] nach, als vielmehr aus dem zur Hand gebrachten Original drucken lassen; ist auch im Werck begriffen gewesen, solche mit, deßen Vorgeben nach, vom Kittler gemachten

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Anmerckungen zu begleiten; wie dann dieser Kittler occasione der beÿ dem Unschlitt Amt Schreiber gehabten Inventur, noch andere zum Druck bereit gelegenen Aemter=Rechnungen, des WohlLöbl: Spitals, item Getraid=Aufschlags, item Unschlitt=Amts überkommen. Welches alles wol nichts andres als petitore animum arguitet.[44]

3.) kommen die gedruckte Land Charten benanntl: die Scheureril: item die Hersprucker und Lichtenauer, ingleichen, von dem Nürnbergischen Gebiet, nebst dem Plan von hiesiger Stadt vor, so daß des Andreae Boßheit einem per gravum[45] sich äusert und ergrösert[!].

Zumalen er A:o 1730 der Scheuerl: Land Charten halber zur Inquisition gezogen, die Platten weggenommen, und, welches das meiste bei deßen Loßlaßung expresse bei

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der Urphed[46] beschwohren worden "ohne Oberherrl: Censur, nichts stechen oder drucken zu laßen, oder sonsten zu ediren:" welches, da er diesem diametral sogl. darauff darwider gehandelt je ein formales und sträfliches Perjurium[47] involvieret, der Andreae aber solches nicht begreifen will, und wann ihme der Meineÿd vorgehalten worden, solches von dem Burgereid und der wider solchen nicht directo weilen nichts darinnen von verbottner publication des Aemterbüchleins p.p. enthalten, (: gleich als wann nicht alles überhaupts, woraus gemeiner Stadt Nachtheil entstehen kan verbotten wäre :) zu eludiren[48], suchet indem er nebst dem Burgereid, hierinnfalls auch dieses speciale jmtz per iussorium[49] übertretten.

Es hat auch der Andreae gar wohl gewußt, daß die edirung dieser

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Charten sträflich seÿe, dahero als falsche a:o 1732 zum Vorschein gekommen und er deßhalben zur Red gesezet worden, daß er solche von Regenspurg erst bringen laßen müste, sich verstellet hat.

Er hat aber nicht allein bei gegenwärtiger Inquisition sich ultro[50] darzu bekannt, und nur, daß er solches auf Ordre eines gewißen Hochfürstl: Onolzbachl: Herrn Geheimde Raths gethan habe, und er nur bloßer Commissarius gewesen und hierzu persuadiret[51], das in denenselben befindliche verfängliche, erst zu Salz= oder zu Augspurg waere hineingeflicket worden, zu seiner vermeintlichen Exculpation[52] beständig vorgeschützet; welches alles aber ihn weder a dolo noch a perjurio absolviren[53] kan.

Ob nun zwar alle bißhero recensirte delicta mit der bißherigen über

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halbjährigen Gefängniß=Straff genugsam möchten gebüßet worden seÿn; So ist jedoch durante inquisitione

4.) ein multo atrocius crimen[54] auf ihn gebracht worden, da nemlich, sich geäusert, daß derselbe den a:o 1731. auf der damaligen Leipziger Meß zum Vorschein gekommenen abscheulichen und detestablen Pasquill[55] von einer Medaille nicht allein dahin zum feilen Verkauf in groser Menge versendet, sondern auch, solchen alhier durch den Johann Bernd, in Kupfer stechen, und durch den Abraham Brünauer[56] drucken laßen. Und ob er schon Anfangs, per more gar nichts davon, außer was in den Regensburger Impressis davon befindlich, wissen und von dem buchführer zu Leipzig Martini[57] sein Lebtag nichts gehört, noch an ihn geschrieben zu haben, vorgeben wol-

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len, so hat er jedoch auf Vorzeigung seines eigenhändigen Briefs endlich nicht länger leugnen können, daß er auf ordre Jean Paul Galatin de Geneve, (: unter welchen Nahmen der Glückl verborgen seÿ soll :) "einen Pack mit Kupfern, deren 500. Stuck seÿn sollen, und in mehr gedachten Abruck der Pasquillantil: Medaille bestanden ist, mit dem Namen Jean Antoine an den Martini de la Rüe[58] übersendet, mit dem fernern Erbieten, wann solche einen Abgang gefunden, noch mehrer auf Begehren folgen könnten": In fernerer Inquisition aber bekennen müssen, daß er solche Medaille auf des Glückens Anweisung beÿ dem Bernd alhier in Kupfer stechen und durch den Brünauer drucken laßen, die Abdrücke an vielgedl. Glucken geschicket, auch davon vor

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verschiedene hiesige Burger Exemplaria davon procurirt[59].

Ob nun wohlen derselbe, wer Inventor dieses Pasquills seÿe, ingleichen wer solche delineiret[60] habe, nicht wissen will, auch daß der Brief nach Leipzig von dem Glücken geschrieben, weilen aber solcher voll Dinten gewesen, nur von ihme Andreae anders abgeschriebene, auch daß das Paquet von Schwabach ihm verschloßen zugekommen seÿe, vorgeschüzet werden will, so verlautet jedoch der Brief in des Andreae oder de la Rüe Namen, welcher von dem Glück als ordre oder Befehlgeber gar deutlich distinguiret wird; und der Andreae gesezt daß das Paquet ihme von Schwabach verschlossen zugekommen, gar wol gewußt hat, was drinnen enthalten, da er die Abdrücke dem Glücken nach Schwabach überschicket, auch sonsten

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hin- und wieder diesen Pasquill bekannt gemachet; absonderlich aber, da er solchen bei hiesigem Kupferstecher bestellet, und deßen Abdruck besorget, auch die Arbeit bezahlet hat, denen Peinlichen Rechten nach aber, der Divulgator nicht minder als der Autor famosi libelli straffällig ist.

  p. l un: C. d. famos: lib: in verbis

si quis famosum libellum hr. domi, hr: in publ: vel quocunque loco ignarus reperit si non statim easdem chartulas corrupit sed vim earum manifestaverit, sciat se quasi auctorem hujusmodi delicti capitali sententiae subiu[g]andum.[61]

Gleich wie nun dieses Crimen die vorhergehende recensirte sämmtliche absorbiret, also da der Andreae immerhin zu seiner defension viele andere von ihme denuncirte Personen abzuhören verlanget, wird sich damit um so weniger aufzu

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halten seÿn, als alle diejenigen Personen, welche sollen abgehöret werden, entweder die andere delicta v.g. des Drucks von dem Aemter Büchlein, Findel-Rechnung, von dem Inventore der Medaille von dem Anschreiben des Pasquills an dem Rathhauß betrl: und da er dieserhalben dermalen nicht principaliter gestraft wird, sich um so weniger, als ob ihme seine defension wäre benommen worden, sich beschwehren kan, als die Inquisition, da wohl beÿ funfzig Personen abzuhören wären, sich noch lang verziehen würde, übrigens aber da dem Andreae Dinte und Feder in seinem Verhafft gestattet worden, und derselbe fast beÿ jeder Verhoer noch einen schrifftl. Commentarium exegetico apologeticum[62] ad acta gegeben, daß ihm keine defension nicht verstattet worden wäre, mit Grund der Warheit

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nicht verwenden; in gegenwärtigen Crimine aber evidentiam facti nicht läugnen kan, mithin zwar dißfalls Reum confessum et convictum[63] vor sich hat; inmaßen er solches gar wohl selbst begreift, wann er nicht allein vor der Verhaft hauptsächlich darum Wann nur des 1000. Sacraments blättlein, die Münzen nicht wären: lamentiret, sondern toties quoties[64] in seinen nur berührten Schedis v. g. n. 44. p. 1. dieser Medaille als etwas so E. Hochlöblicher Magistrat Ehr und Respect, sehr nachtheilig und perfect-pasquillantisch seÿe, ansiehet, und daß dieses sein höchstes Verbrechen seÿe, n: 56. p. 3. und daß sein unternommene Bestellung in Stech= und Druckung der boesen Medaille ärger seÿe, als wann er es unterlaßen und nur dagegen den Inventorem gewußt hätte, n: 81. l. 3. selbst erkennet, ungleichen

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daß er Strafe verdient, daß er die Medaille divulgiren helfen n: 83. p. 9. art: 4. und solches für eine schlimme Sache von böser Folge gehalten.

Was nun vor eine Straff dieses nicht blos in divulgirung, sondern auch zu Stand Richtung dieser infamen Medaille mittels des bestellten Kupferstichs und Abdrucks bestehende Crimen nach sich ziehe, und der Andreae damit zu belegen seÿe? will nunmehr, als das Hauptwerck zu untersuchen seÿn.

Es concurriren aber beÿ diesem delicto gar beträchtliche das factum sehr aggravirende[65] und atrocitatem injuriam[66] arguirende[67] Umstände, dann

1.) nicht zu gedencken, daß der Andreae die vormalige Inquisitiones seiner unrechtfertigen Händel sich hätte zur Wizigung dienen laßen sollen und es allerdings

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scheinet, daß er mero vindict studio[68] zu dieser boßheit angetrieben worden, so hat derselbe

2.) wider seinen geleisteten Aid ohne Oberherrl: Censur nichts drucken zu laßen, oder zu ediren diametraliter[69] gehandelt, da derselbe nebst anderen in comparation dieses Druckes aber nicht so hoch sträflichen Sachen, v.g. der Landcharten, so gar eine solche abscheuliche Medaille zum Vorschein und unter die Leute zu bringen, allen Vorschub wißent= und beflißentl: gethan.

Und wann

3.) man das Corpus delicti die Medaille, selbst nur ansiehet, so kan solches beÿ redlich gesinnten Gemüthern, andres nichts als horrorem et detestationem verursachen, wobeÿ

4.) die Heil: Schrifft und geistreiche

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Lieder sündlich mißgebrauchet, auch

5.) der Burger wider die Obrigkeit

6.) tempore, quo cives ex parte ob collectam saninam ad debitum obsequium exuendeum proclives sunt, et talia convitia fellem turbare pbere possunt

  argl. 28. &[?]. 3. de poen: Harppr:
cit: l[?]. & 11. lit: O.

citirt worden.[70]

Und zwar hat dieses nicht etwann ein fremder oder extraneus sondern

7.) ein Burger, selbst wider seine eigenen hohe Obrigkeit, idemque

8.) in corpore & g tot Collegii seines Orts nach Möglichkeit befoerdert, Alemum n. crescit atrocitas injuriam si toti alicujus civitatis p primis Imp talio, Senatorio collegio inferatl. & quidem a Cive eog non ex infime plebe.

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  Harppr: d. injur: Mchii iliat &. g. a. ß[71]

Wozu noch

9no.) kommet, daß solches nicht nur in scriptis, quo ipso promeditatio et deliberatio sicg[?] plenius animi judicium arguit, sonder so gar

10.) Scriptura semper inarente et loquente typis scilicet et sculpturis, ja

11.) Zu deren noch mehrer Ausbreitung in dem ganzen Reich durch ettliche 100. Abdrücke, bewerckstelliget worden:
Multo autem magis injuria talis ex eo augetur, si injurians suum scriptum injuriosum plane typis divulget[72]

  Harppr: c. l. tit: c.

Es vermehret auch diese Boßheit, daß dieser Pasquill nach Leipzig auf die Meße, zur oefentlichen distrahierung und feilen Verkauf in zimmlicher Menge, neml:

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500 Stucken mittels des Andreae spediret worden, mithin, wann eine in Wirths= und Caffee-Häußern aliaque hominum frequentia palirte Iniuria größer wird, wie vielmehr kan falsches gesagt werden, wann dergleichen infami Scartequen auf einer so renomirten Meß, wo von allen Orten, ja Nationen, ein confluxus hominum anzutreffen ist, zum Kauf exponiret werden. Die Haupt Entschuldigung des Andreae bestehet darinnen, daß, er weder Autor noch Inventor, aut delineator von dieser Medaille, sondern nur der unglückseelige Commissarius des Glückens gewesen. Nun mag das erstere, ratione Inventionis dermalen an seinem ort ausgestellet bleiben, vielleicht gibt die Zeit und der künftige Tag ein mehrers Licht.

Es ist aber der andere auch nicht

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so schlechterdings der Speditor gewesen, sondern hat mit Andingen[73] der Arbeit und deren Besorgung würcklich ein groses beÿgetragen; überhaupts aber hat er in einer solchen infamen und unzuläßigen Sache, wider seine hohe Obrigkiet von einem pöneo[?] nicht gebrauchen, oder induciren und conduiren lassen sollen: cum in tali casu mandatarius aeque ac mandans, locator opam qui conductor aequal teneantur[74]

  l: 15. & 8. de injur: l. 11. & 3. ead:

Nicht zu gedencken, daß der Andreae die Exemplaria expresse verschrieben, und hiesigen übelgesinnten Burgern procuriret zu haben, nicht abredig seÿn kan.

Was nun vor eine Straf beÿ dem Andreae vorzukehren, so gehen die

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Doctores fast einstimmig dahin, daß an statt der in PHGO[75] art: 110. gesezten poenae talionis heut zu Tage in dergleichen fällen poena ordinaria et arbitraria statt habe

  Kress:[76] ad act: 110 c.c.c. § 3
Carpzov Pr.[77] Cr. 9 g. n. 7.
Lauterb: Coll: pr. ad D. Tit: w. in w. 69[?][78]

dergleichen sind Fustigatio, Relegatio, Incarceratio.[79]

Ob nunmahlen wegen der hierbeÿ concurrirenden und nur=specificirten Umständen, welche das delictum exaggerien, dem Andreae nicht zu viel geschehen würde, wann derselbe mit dem Staupenschlag[80] belegt würde; alldieweilen jedoch derselbe von einer zumalen inter Theologos berühmten= mit dem Harpp: Moscol.[81] und andern zumahlen in Wüttembergl:[!] wohlangesehenen herkommt, Familie auch

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eben nir[?] vilioris conditionis homines[82] nicht zu zählen; und durch diese Straf, wann er wenigstens in seine natürliche Freÿheit wiederum käme, derselbe nur desperater u. Übel wegen gemachet würde: dahero auch, daß der Stahl[83] in gleichen Verbrechen mit dieser sonsten in abstracto, wohl verdienten Strafe verschonet worden.

Mit der Relegation aber eben dieses was bei der Fustigation zu besorgen, nicht zu gedencken, daß dieses dem Andreae, welcher wenig alhier zu verliehren hat, und omnia sua secum portat[84], ein schlechte Straf seÿn, ja wohl in vicinia[85] zu einer promotion dienen würde; also, was die incarceration anbelanget, vermeinet zwar derselbe durch die bißherige siebenthalb monathliche Incarceration genugsam gebüßet zu haben, und

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hält solches vor eine unbeschreibl. harte Straf.

Allein wann man beherziget, daß der Buchführer zu Leipzig, Martini blos, weilen derselbe etl:[iche] von dem Andreae überkomme exemplaria dieses Pasquills verkaufet, dann die meisten exemplaria ihme abgenommen und anhero geschicket worden, ohne daß eben bei demselben solche exaggerantes circumstanae[86] wären zu Schulden gekommen, nebst einem sehr geschärften Manuscripto purgatorio, daß er diese Schmähschrifft nicht gemacht auch nicht machen, oder drucken laßen, und daß er bei deren Aufsezung nicht behülflich gewesen, noch deswegen mit anderen sich beredet, oder sonsten vernommen, die Landesverweisung auf 5. oder 6. Jahre ingl: die Refusion[87] der Inquisitions=

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kosten zuerkannt worden, so würde wol die bißherige Gefängniß keine proportion gegen jener haben: zu malen da der Andreae ex confesso die Medaille machen und drucken lassen, auch sonsten allen Vorschub darzu gethan: Es will nicht weniger

2.) das so gar gemeine gewordene Pasquill machen eine exemplarische Bestrafung um so mehr erfordern, als mir unlängst

3.) ein Reichs HofRaths Conclusum zu Gesicht gekommen, Kraft deßen ein E. Hochlöblicher Magistrat allhier ein allergnädigstes Kaiserl: Rescript den 27:ten Nov: anni curr: erkannt worden, in einer anderen dergl: Pasquillen=Sach in der angefangenen Untersuchung gegen die Autores und M. Divulgatores solcher anzüglichen auch Schand und Schmähschrifften rechtlicher Gebür nach, ohngehindert fortzufahren und die Inju-

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rianten et M. Distributores in diesem und M. anderen dergleichen Fällen zu nachdrücklicher Strafe zu ziehen auch überhaupt dahin zu sehen, daß solche zimmlich gemein werden wollende Schmäh= und Schand=Schrifften ferner, wie bißhero Magistratus gar Löbl. gethan, mit allem Nachdruck abgestellet und resp: untergedruckt werden mögten.

Wollte dahero, jedoch besserer Meinung ohnvorgreiflich davor halten, daß den Andreae nicht zu viel geschaehe, wann derselbe, gleich dem Dr. Stahlen wegen seiner unrechtfertlichen Händel in sonderlich daß er die Paquillantil: Medaille in Kupfer stechen und abdrucken zulassen, und solche zu feilen Kauf auf die Leipziger Meße in großer Anzahl zu versenden, sich bekanntlicher maßen gebrauchen laßen, auch hiesigen Burgern mehrmalige exemplaria procuriret,

[Seite 87] nicht weniger den beÿ seiner vorigen Incarcerirung geleisteten Aid, ohne Oberherrl: Censur nichts stechen oder drucken zu laßen, schändlich gebrochen, zur lebenslangen Gefängniß entweder in seinem jezigen Quartier, oder in dem ZuchtHaus, condemniret würde, sonderlich, da wegen nur gedachtem Meineid ihme nicht zu trauen, noch weniger aber juramentum, dergleichen nicht fernerhin zu practiciren, sicherlich auferlegt werden kan, ob er schon anjezo wie der Wolf und Reuber per futuro alle Treue verspricht.

Bin zwar anfänglich auf die Gedancken gerathen, ob nicht, in exemplum et terrorem aliorum, der Andreae vorhero auf den Pranger zu stellen, und zu gleicher Zeit, die von Leipzig zur Hand gebrachten exemplaria dieses Pasquills durch den Scharfrichter zu verbrennen; Womit zugleich alle diejenige, die quocunque modo

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morales dabeÿ concurriret und an diesen infamen Sachen ein Belieben tragen, per indirectum bestrafet würden. Es doerfte aber die Stellung auf dem Pranger ein allzu groses Auflaufen verursachen.

Was hiernächsten Johann Christoph Bernd, Spiegelmacher, so auch das Kupferstecher verstehet, aber nicht verpflichtet ist, und Abraham Brünauer Kupferdrucker anbetrift, so gestehen beede respec. diesen infamen Pasquill gestochen und abgedrucket zu haben; es sind auch beede den 18:ten Jul: a. l. in die Männer Eisen verwiesen, der Brünauer aber gegen geleistete Caution zu End des Monats Augusti wiederum leedig gelaßen worden, worüber sich der Andreae um so viel mehr beschwehret, als dieses keine proportion zwischen seiner und der andern Bestrafung waere, zu

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mahlen er sie nicht hierzu beredet, sondern von ihnen ganz willig übernommen, ja von dem Brünauer die vermeßenen Worte gebraucht worden: wann 10. Teufel darauf (: auf dem Kupfer :) stünden, welche die Herren des Rates zerreißten, so drucke er es doch: als welches der Brünauer in confrontatione mit dem Andreae nicht gänzlich verneinen können; er auch von dem Amtmann, welchen er einen Abdruck sehen laßen, dieser aber solchen sogleich in Stücken zerrißen hat, treumeinend darüber verwarnt worden.

Beede der Bernd und Brünauer sind nicht weniger in der vorigen Inquisition wegen der Scheuerl: Landcharten welche der Bernd zu stechen unter Handen gehabt, und der Brünauer die Rathsstube abgedrucket gestanden und hat der Bernd auch aidlich angelobet, ohne Anzeige und Er-

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laubnuß nichts was hiesiege Stadt oder Regiment antreffe, zu verfertigen und doch haben denuo[88] sich hierinnen vergangen.

Ob nunmahlen beÿ diesen beeden die malitia nicht so groß, als beÿ dem Andreae seÿn auch sie die Noth und Armuth hierzu verleitet, und dieselben eine so böse Absicht, als der Andreae nicht mögen gehabt haben; so hat ihnen jedoch nur der Anblick der Zeichnung, wider man solche gerichtet, die Figuren, die 2ten und beischrifften, da sonderlich der Kupfer=Stecher, indem er daran gearbeitet und gestochen hat, mithin genungsame Überlegung davon haben, wie uns die Pasquillant= und injuriantische Beschaffenheit genugsam einleuchten können und müßen. Nun ist aber in denen ReichsSatzungen und unter andern in dem

  Reichs Abschied de ao. 1577. tit
[Seite 91]  
  35. & 3.[89]

ausdrücklich versehen, daß alle und jede Obrigkeit ernstl. Einsehen haben sollen, daß nichts schmähliches, pasquillisch gedichtet, geschrieben, in Druck gebracht, nicht feil gehabt, gekauft, umgetragen noch aus gebreitet werden, und die Verbrecher dargegen, vermög der Rechte und je nach Gelegenheit und Gestalt der Sachen, darum anderen zum abscheulichen Exempel mit sonderm Ernst gestrafet werden sollen.

Dahero diese beede wol verdienet andern zum Exempel und Abscheu auf dem Pranger gestellet und hiesiger Stadt und Gebiet verwiesen zu werden, und diese öfentl: Schand bei diesen deliquenten und die bei dem Andreae, gegen Erlaßung dieser Schandstraf, vorkehrende perpetuirliche Gefangenschafft, noch eine zimmliche proportion seÿn mögte. Wollte man auch, in Ansehung ih-

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res Handwercks Weib und Kind dißfalls ein Ansehen haben, könnte ohnmaasgeblich der Kupferstecher Bernd auf Jahr und Tag, der Kupferdrucker Brünauer aber auf ein halb Jahr ebenfalls in das Zuchthaus und allda ihr Brod zu verdienen, gestrafet werden.

Jedoch will beßerer Meinung hierin nicht vorgegriffen haben und wann etwan bei einer Conferenz mündlich darüber zu consultiren, beliebt werden sollte, mich dabei schuldigst einfinden.

Anlangend den Corporal unter der alten Burgerschafft Johann Hahn[90], so hat derselbe, daß er die Annales Muller[91] dem Hanken bei Regenspurg zum Druck überlaßen wollen, auch sonsten mit Verhausierung der daselbstigen Impressorum, Abtreib= und Verkaufung hiesiger Bedencken, Producten u.a.m. sich verfänglich

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gemacht, und ist um so viel sträflicher weilen er allbereit hieberge[?] wegen dergleichen Händel inhaftiret worden und, sich doch davon nicht abhalten laßen.

Alldieweilen aber selbiger seit dem 19: Oct: in dem MännerEisen lieget, möchte derselbe zwaar hierdurch genugsam gebüßet haben und nunmehr, nach bezahlter Azung, wiederum mit Sorgen und daß man noch ferner seine Sachen nachfragen werde, können dimittiret: bei der Erlaßung aber mit allem Nachdruck und bei Vermeidung einer ordentl: Schand Straff, von solchen beßer nicht als verrrätherischen und andern strafwürdigen Händeln in das künftige abzustehen erinnert und solches bei der Urphed zu beschwören angehalten werden.

Weilen auch aus der mit sondern

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Fleiß gemachten Specification der beÿ dem Hahn gefundenen Scripturen und in gewiße Classes eingetheilten Scripturen sub n:o 11. etl: Gedencken in der Mühlhafer Sach item sub n:o 111 die Paul Hähnl; Schrifft de A:o 1651. & 1653. nicht weniger sub Nro IV. ein den 27. Maii 1733. wegen des Bukens[92] niedergelegten Burgerrechts abgelaßenes Schreiben anzutreffen, als mögten diese Stuck nebst dem ganzen Fascicul sub n: V. wie ohnbeschweret ad inspiciendum zugeschicket worden.

Endlich weil der junge Hans sonderlich in simili sehr graviret ist, und es lezthin den Verlaut gehabt, daß derselbe sich absentiret, möchte Nachricht, ob er sich wiederum allhier befinde, eingezogen werden um sodann bei Wiederbringung dieser Acten auch seinet-

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halben die Nothdurft beobachten zu können.

EW Scheurl Dr: Fr: Finckler Dr.

d. 15:ten Xbris 1733

Mit diesem wohlerwogenen Bedencken mich zu conformiren, finde keinen Anstand, da zumalen der Andreae eine empfindl: Straffe wohl verdienet hat. Weilen es aber die Meinung bei einer Conferenz weiter daran zu reden; so werde beÿ solcher auf bestimmte Zeit gehorsaml. erscheinen.

d. 16:ter Xbr: 1733.

Hl. Finckler Dr.

Obwolen mit dem wolerwoge-

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nen Rechtl: Gutachten ebenfalls per totum einstimmig bin, so werde jedoch auch auf erhaltenden Befehl mich zu einer Conferenz einzufinden, ohnermangeln.

den 18:ten Dec: 1733.

EW Wölckern Dr.


Fußnoten

  1. Requisitionales: Ersuchungsschreiben.
  2. Poenae loco: Ort der Strafe.
  3. Inquisitus oder Condemnatus: ein zu Befragender oder ein Verurteilter.
  4. detinieren: gefangenhalten.
  5. deliberiren: überlegen, bedenken.
  6. ad liquidum: zur Gewissheit.
  7. ex propria confessione et evidentia facti: auf Grund von Geständnissen oder einsichtigen Fakten
  8. convinciren: überzeugen.
  9. Hier fehlt im Original ein Wort.
  10. graviern: zur Last legen.
  11. Stadtamhof ist eine heutzutage zu Regensburg gehörige Insel in der Donau.
  12. Gemeint ist die Buchdruckerei von Johann Franz Hanck (?-1732).
  13. suppediren: liefern.
  14. distrahieren: verstreuen, hier: verteilen.
  15. lermen blasen: Schlachtruf, mit dem zum Angriff aufgefordert wird. Hier im Sinne von aufrührerisch.
  16. purgieren: reinigen.
  17. illiquidum: Ungewissheit, Irrtum.
  18. inchoata/consummata: angefangene/vollzogene.
  19. mundiren: ins Reine schreiben.
  20. conatum: Versuch.
  21. diffitieren: abstreiten.
  22. Von 1718 bis 1738 verfasste David Fassmann (1685-1744) Gespräche in Dem Reiche der Todten. In dessen Stil verfasste Andreae ein Gespräch zwischen zwei verstorbenen Ratsherren.
  23. Johann Paul Glück stammte aus Reichelsdorf. Im Verhör vom 19.10.1733 sagte Andreae über ihn, es "wäre eine bekannte Sache, daß dieser schon 4. Jahre mit dem Zollwesen, von denen hier abgehenden Kaufmanns Güthern, umgehe, auch lange Zeit alle Sonnabend hier gewesen seÿe und obacht gehabt habe, was von dergleichen abgeführet worden." In den Brandenburg-Onoltzbachischer Address- und Schreib-Calendern für 1747, 1748 und 1754 wird er als ist er als Zoll-Commissarius verzeichnet. Falckenstein verzeichnet ihn 1740 als Zoll-Inspector und 1756 als "Zoll-Commissarius von 4. Ober=Aemtern". Glücks Tochter Sybilla Helene kaufte 1764 um 6600 Gulden das Haus in der Königstraße 2 in Schwabach. Auch hier wurde der Vater als Zollkommmissar bezeichnet. Nach Schuhmann war er von 1765 bis 1770 Oberzollkommissar in Schwabach.
    Verhör Andreae, 19.10.1733, Staatsarchiv Nürnberg: Ratskanzlei-A Laden A 155-2, Bl. 239
    Dehm, Karl; Heckel, Gottlob: Häusergeschichte der Altstadt Schwabach. Schwabach 1970, S. 256
    Falckenstein, Johann Heinrich: Chronicon Svabacense. Schwabach: Johann Jacob Enderes 1740, S.28
    Falckenstein, Johann Heinrich: Chronicon Svabacense. Schwabach: Johann Jacob Enderes 1756, S.83
    Hoch-Fürstlich Brandenburg-Onoltzbachischer Address- und Schreib-Calender. 1747, S. 55
    Hoch-Fürstlich Brandenburg-Onoltzbachischer Address- und Schreib-Calender. 1748, S. 55
    Hoch-Fürstlich Brandenburg-Onoltzbachischer Address- und Schreib-Calender. 1754, S. 62
    Petzold, Johann Wolfgang: Chronik der königlich bayerischen Stadt Schwabach. Schwabach: Theodor Mizler 1854, S. 139
    Schuhmann, Günther: Die Deliciae topogeographicae Noribergenses und ihre Verfasser. Jahrbuch für fränkische Landesgeschichte 19 (1959), S. 493.
  24. schizzo: Skizze.
  25. ex hoc ungue Draconem veneni vomem; daraus das mit Drachengift beschmierte ausgespeite.
  26. präjudicirlich: nachteilig, schädlich.
  27. pro captanda gratia: um Ansehen zu erlangen.
  28. v.g. verbi gratia: zum Beispiel.
  29. Zum Geleit siehe Zedlers Universallexicon.
  30. Fieranten: Warenhändler.
  31. suppeditieren: unterschieben.
  32. remonstrieren: Gegenvorstellung machen.
  33. Interrogatoria: Befragung, Verhör.
  34. contra fidem actorum et evidentiam facti: entgegen der Glaubwürdigkeit der Akten und der Beweislage.
  35. Christoph Friedrich von Seckendorff (1679-1759).
  36. aboliren: aufheben.
  37. bona mente et intentione: in guter Gesinnung und Absicht.
  38. ex petulanti et propter abusum noaiva curiositate ac turpi lucri cupidine, animoque perditorio: aus schelmischer und missbräuchlicher Neugier und einem niederen Gewinnstreben und einem destruktiven Geist.
  39. Et quemadmodum, qui alienas literas, anima secreta propalandi, promulgat, falsi injurias et de stellionatus tenetur: Sowie die versandten Briefe, die falsche Beschuldigungen und Betrügereien beinhalten, die wahren Absichten sichtbar machen.
  40. Samuel Stryck (1640-1710) war ein einflussreicher deutscher Juraprofessor.
  41. Stryck, Samuel: Diss. iur. de curiositate. Frankfurt a.d. Oder 1714
  42. Stryck, Samuel: Diss. iur. de credentiae revelatione. Frankfurt a.d. Oder 1714
  43. cum sufficiat talem ppalatorem scire et rationabiliter praesumere posse,vDomin: ut haec divulgent non consensurum Huney[?] ordinarie puniendum esse: Denn es genüngt [Übersetzung fehlt!!!!!!!!!!!]
  44. petitore animum arguitet: die Absicht des Klägers zu erkennen gibt.
  45. pergravis: sehr schwer.
  46. Urfedhe ist ein Begriff aus dem vormodernen Recht. Es war ein Eid, dessen Bruch als Meineid verfolgt und bestraft wurde.
  47. Perjurium: falscher bzw. gebrochener Eid.
  48. eludiren: abwenden, vereiteln.
  49. jmtz per iussorium: Übersetzung fehlt!!!!!!!!!!!!!!!!.
  50. ultro: überdies.
  51. persuadiren; überreden.
  52. Exculpation: Schuldbefreiung.
  53. weder a dolo noch a perjurio absolviren: weder vom Vorsatz noch vom Meineid befreien.
  54. multo atrocius crimen: ein viel scheußlicheres Vergehen.
  55. detestables Pasquill: verabscheuungswürdige Schmähschrift.
  56. Zu Abraham Bronauer (Brünauer) siehe Grieb, Manfred: Nürnerger Künstlerlexikon, Band 1. München: Saur 2007, S. 185.
  57. Johann Christian Martini (?-1752) war Buchhändler in Leipzig.
  58. Zum dem in Schwabach lebenden französischen Handelsmann Jean Antoine de la Rue siehe das Historische Stadtlexikon Schwabach, S. 601.
  59. procurirt: beschafft.
  60. delineiren: zeichnen, entwerfen.
  61. Vgl. z.B.: Bocer, Heinrich: Commentarius In L. Un. C. De Famosis Libellis. Tübingen 1611, S. 1.. Sinngemäß wird hier argumentiert, dass der Verteiler von Schmähschriften nicht anders zu beurteilen ist wie der Verfasser.
  62. Commentarium exegetico apologeticum: ein auslegender und entschuldigender Kommentar.
  63. Reum confessum et convictum: Geständiger und überführter Angeklagter.
  64. toties quoties: wann immer möglich.
  65. aggravirend: erschwerend.
  66. atrocitate iniuriam: schreckliches Unreicht.
  67. arguiren: beweisen.
  68. mero vindict studio: aus reinem Verlangen nach Rache.
  69. diametraliter: entgegen dem Gesetz.
  70. Gemeint ist möglicherweise: Harpprecht, Johann (1560-1639): Disputatio De Poenis. Tübingen: Kircher 1596. Das angegebenen Zitat konnte darin aber nicht gefunden werden.
  71. Gemeint ist möglicherweise: Harpprecht, Johann (1560-1639): Theses, de injuriis et famosis libellis. Marburg 1587. Das angegebenen Zitat konnte darin aber nicht gefunden werden.
  72. Multo autem magis injuria talis ex eo augetur, si injurians suum scriptum injuriosum plane typis divulget: Aber diese Art der Beleidigung wird dadurch noch verstärkt, wenn der Beleidigende seine beleidigenden Schriften im Druck veröffentlicht.
  73. andingen: hier: zu einer Tätigkeit verpflichten.
  74. cum in tali casu mandatarius aeque ac mandans, locator opam qui conductor aequal teneantur: denn in einem solchen Fall ist der Auftraggeber gleichberechtigt mit dem Mandanten und der Vermieter gleichberechtigt mit dem Arbeitgeber.
  75. PHGO: Peinliche Hals GerichtsOrdnung.
  76. Kress, Johann Paul (1677-1741): Commentatio Svccincta In Constitvtionem Criminalem Caroli V. Imperatoris. Hannover: Nicolai Foerster 1730
  77. Carpzov, Benedict (1595-1666): Practica Nova Rerum Criminalium Imperialis Saxonica. Leipzig: Gleditsch 1709.
  78. Möglicherweise gemeint: Lauterbach, Wolfgang Adam (1618-1678): Compendium Juris. Tübingen: Cotta 1697.
  79. Fustigatio, Relegatio, Incarceratio: Verprügelung, Ausweisung, Inhaftierung.
  80. Staupenschlag: Verprügelung der Verurteilten am Pranger.
  81. Moscol: Damit düfte die bekannte württembergische Juristenfamilie der Moser gemeint sein.
  82. vilioris conditionis homines: die gemeinen Männer.
  83. Diese Person konnte bislang nicht identifiziert werden.
  84. omnia sua secum portat: Seinen gesamten Besitz bei sich trägt.
  85. vicinia: Nachbarschaft.
  86. exaggerantes circumstanae: übertriebene Umstände.
  87. Refusion: Rückerstattung.
  88. denuo: erneut.
  89. Gemeint ist die Reichspolizeiordnung vom 9. November 1577. § 35.
  90. "Johann Hahn, Burger und Corporal unter der hiesigen alten Mannschafft, ein Weib und 5. Kinder habend, und 58. Jahr alt", Verhör vom 19.10.1733. Staatsarchiv Nürnberg: Ratskanzlei-A Laden A 155-2, Bl. 232.
  91. Vgl. Müllner, Johannes: Die Annalen der Reichsstadt Nünberg von 1623. Band 1. Nürnberg 1972. Band 2: Nürnberg 1984.
  92. Die Kaufmannseheleute Zacharias und Anna Katharina gaben wegen den hohen Lasten, die auf der Nürnberger Kaufmannschaft ruhten, ihr Bürgerrecht auf. Vgl: Stadtarchiv Nürnberg: E 8 Nr. 4912. Weitere Aktenstücke dazu sind im Stadtarchiv vorhanden.